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AGBs

Firma Business-PC Austria - A-7083 Purbach - Florianisiedlung 71

 

§1 Angebote und Kostenschätzungen

  1. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben immer nur um unverbindliche Kostenschätzungen.
  2. Alle Konzeptentwicklungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind Dienstleistungen und werden in Rechnung gestellt. Weiters bleiben diese unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

§2 Angebot, Auftrag und Preise

  1. Angebote haben eine maximale Gültigkeit von 14 Werktagen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung schriftlich getroffen wurde, wird nach tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
  3. Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend unseren üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
  4. Erweiterungen des Auftrages sind auch gültig, wenn sie auch mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag. Erweiterungen bei einem Pauschalauftrag sind nur in schriftlicher Form gültig und werden nach unseren üblichen Stundensätzen und Verkaufspreisen verrechnet.
  5. Wenn nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers geändert werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
  6. Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 2% erhöht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft.
  7. Auch wenn zwischen Auftragserteilung und Angebot die maximale Gültigkeit des Angebots überschritten wurde sind wir berechtigt eine Preisanpassung vorzunehmen.

§3 Lieferung und Leistung

  1. Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz in 2440 Gramatneusiedl Weinbergweg 60. Teillieferungen sind zulässig und werden bei Bedarf gesondert verrechnet.
  2. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs oder per Email mit Rückanwort bzw. Bestätigung von uns berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ausgeschlossen.
  3. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls eventuell vereinbarte Pönalvereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können an uns keinerlei Ansprüche gestellt werden.
  4. Unterbleibt die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 25 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
  5. Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
  6. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Bezahlung aller dieses Auftrags betreffenden Rechnungen.
  7. Lieferungen durch Speditionen / Paketdienste oder anderer Zusteller werden gesondert nach den aktuellen Tarifen verrechnet.

§4 Wartungsverträge

  1. Ein Wartungsvertrag wird in schriftlicher Form zwischen dem Kunden und der Business-PC Austria abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf einen Wartungsvertrag.
  2. Die Wartung von Hard- und Software erfolgt nur im Rahmen der Unterstützung des Herstellers.
  3. Alle Punkte die ein Wartungsvertrag umfasst werden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
  4. Die Verrechnung erfolgt monatlich zu unseren in den AGB angeführten Zahlungsvereinbarungen.
  5. Die Gültigkeit eins Wartungsvertrages ist jeweils ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr sollte keine schriftliche Kündigung innerhalb der gültigen Kündigungsfrist des Kunden erfolgen.
  6. Der Wartungsvertrag kann unsererseits jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
  7. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate sollte nicht im schriftlichen Wartungsvertrag etwas anderes vereinbart worden sein.

§5 Gewährleistung und Garantie

  1. Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt der Auftragserbringung und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu melden, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen. Sämtliche gemeldete schriftliche im Besonderen welche per Email geschickt werden, werden ausschließlich nach schriftlicher Rückmeldung von uns akzeptiert andernfalls gelten diese als nicht erhalten und werden nicht akzeptiert.
  2. Im Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der bereits zwischen Auftragserteilung und Auftragserfüllung vergangen war, behoben werden kann.
  3. Alle Garantieleistungen für die von uns ausgelieferten Geräte beziehen sich immer zu 100% auf Hardware und werden nur im Rahmen der Herstellergarantie abgewickelt. Alle Garantieangaben sind zu 100% Herstellergarantien. Für Softwarefehler oder Inkompatibilitäten zwischen verschiedenen Softwareprogrammen auf die wir keinen Einfluss haben wird von uns keine Garantie in welcher Form auch immer übernommen.
  4. Bei Plänen, Berechnungen, Konzepte die nicht von uns erstellt worden sind und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Erstellung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten. Drucksorten die uns zum Druck übergeben werden, müssen von uns nicht auf Ihre Richtigkeit geprüft werden und sind vom Kunden wenn uns kein Verschulden trifft nach unseren üblichen Preisen bezahlt werden.
  5. Wenn Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Infrastruktur vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind generell sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Andere Zahlungsziele sind schriftlich auf der jeweiligen Rechnung angeführt und müssen vorher mit uns besprochen werden. Allfällige Skontoabzüge werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich nur bei Schlussrechnungen in Anspruch genommen werden können und schriftlich angeführt sein müssen. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig und werden von uns nicht akzeptiert. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
  2. Wir sind berechtigt, bereits vor der Auftragserfüllung Teilrechnungen im Umfang von 30 % der Auftragssumme zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Auftragserfüllung berechtigt, entsprechend des Auftragsfortschrittes weitere Teilrechnungen zu legen. Teilzahlungen sind spätestens nach 5 Werktagen nach Rechnungserhalt fällig.
  3. Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 12% p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von 4 ‰, mindestens jedoch € 16,00 vereinbart.
  4. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten für die Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und schließlich auf offenes Kapital.
  5. Gegen Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger Forderungen ausdrücklich vor.
  2. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, sämtliche Hard und Softwareteile, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hiervon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe der Hard und Softwareteile erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, Deinstallation der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.

§8 Sonstige Bestimmungen

  1. Sollten durch unsachgemäße Eigenleistungen Mängel auftreten, so wird für diese keine Haftung übernommen. Für Eigenleistungen kann, wenn nicht gesondert und schriftlich vereinbart, keinerlei Vergütung in welcher Form auch immer erfolgen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere die relevanten baurechtlichen und elektrotechnischen Vorschriften zu erfüllen und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
  4. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
  5. Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Bezirksgerichtes 7000 Eisenstadt vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  6. Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.

 

Letzte Änderung 14.04.2022